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Antrag auf Erstattung - Mit Adobe Acrobat Reader ausfüllbar
Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Gemeinde Blankenheim
In seiner Sitzung am 12.07.2018 hat der Rat der Gemeinde Blankenheim die Einführung einer Übernachtungssteuer zum 01.01.2019 beschlossen (sh. unter Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Gemeinde Blankenheim).
Die Übernachtungssteuer ist eine Aufwandsteuer auf private entgeltliche Übernachtungen im Gemeindegebiet in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Tagungshäusern, Ferienwohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen.
Mit der Aufwandsteuer soll der Aufwand, den ein Gast mit der privat veranlassten Übernachtung betreibt, besteuert werden. Um den Aufwand gerecht besteuern zu können, wurde eine prozentuale Besteuerung beschlossen. Pauschbeträge berücksichtigen nicht die Höhe des für die Übernachtung verwendeten Betrages.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Beherbergungen, wenn sie beruflich zwingend veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn ohne die Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).
Steuern dienen der Einnahmebeschaffung und sind grundsätzlich nicht an eine Leistung gebunden. Um sicherzustellen, dass die Gemeinde Blankenheim weiterhin den Bereich Kultur und Tourismus fördern und ausbauen kann, sind zusätzliche Einnahmen erforderlich.
Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, der die Steuer an den Beherbergungsbetrieb bezahlt.
Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist Steuerentrichtungsschuldner. Er ist dazu verpflichtet, den Steuerbetrag einzuziehen und an die Gemeinde Blankenheim abzuführen. Zu diesem Zwecke werden Erklärungsvordrucke bereitgestellt, die vom Beherbergungsbetrieb ausgefüllt und beim Steueramt der Gemeinde Blankenheim eingereicht werden. Das kann in Absprache mit der Gemeinde auch auf elektronischem Wege geschehen.
Wenn der Steuerentrichtungspflichtige (Gastgeber) seinen Pflichten zur Einziehung und Entrichtung der Übernachtungssteuer sowie zur Nachweisführung nicht ausreichend nachkommen sollte, kann er neben dem Steuerschuldner (Gast) in die Haftung genommen werden.
Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer ist das im Zusammenhang mit der Übernachtung entrichtete Bruttoentgelt einschl. Mehrwertsteuer (ohne Übernachtungssteuer) und ohne den Aufwand für sonstige Dienstleistungen.
Sofern eine Aufteilung der Gesamtrechnung in Übernachtungsgeld und Verpflegungsleistung ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 € für Frühstück und je 10,00 € für Mittag- und Abendessen.
Unselbständige Nebenleistungen, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Beherbergungsleistung erbracht werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn hierfür ein gesondertes Entgelt erhoben wird.
Beispiele:
- Entgelt für Verbrauchskosten (Strom, Wasser etc.)
- Entgelt für die Reinigung der gemieteten Räume
- Entgelt für die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern
- Entgelt für Zustellbetten
- Entgelt für mitreisende Tiere
Gesondert berechnete Dienstleistungen, die keine Beherbergungsleistung sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer einbezogen.
Beispiele:
- Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
- Getränkeversorgung aus der Minibar
- Wellnessangebote
- Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
- Internetnutzung
Von dem Übernachtungspreis werden 3% berechnet und als Steuer erhoben.
Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Erklärung, die vom Steuerentrichtungspflichtigen (Beherbergungsbetrieb) grundsätzlich bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks einzureichen ist. Daraufhin erlässt das Steueramt der Gemeinde Blankenheim einen entsprechenden Steuerbescheid. Gegen diesen Steuerbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Grundsätzlich ja, in begründeten Ausnahmefällen kann in Abstimmung mit dem Steueramt der Gemeinde eine abweichende Regelung vereinbart werden.
Der Vordruck für die Erklärung zur Übernachtungssteuer ist im Internetauftritt der Gemeinde Blankenheim hinterlegt.
Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung). Beruflich zwingend veranlasst ist die Beherbergung beispielsweise dann, wenn der Wohnort des Beherbergungsgastes in einer Entfernung vom Arbeitsort liegt, die eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar erscheinen lässt oder wenn dessen Anwesenheit in Blankenheim aus anderen Gründen für seine Tätigkeit unabdingbar ist.
Durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordruckes „Erklärung beruflich bedingter Übernachtungen“ erklärt der Gast, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Abhängig Beschäftigte müssen diesem Vordruck eine Bescheinigung des Arbeitgebers beifügen; diese kann auch auf dem Vordruck erfolgen durch Unterschrift, Angabe der Firma und deren Adresse sowie gegebenenfalls des Firmenstempels.
Wenn die Erklärung nicht spätestens beim Check-Out im Beherbergungsbetrieb vorgelegt wird, muss dieser die Übernachtungssteuer einziehen.
Der Vordruck für den Erstattungsantrag ist ebenfalls im Internetauftritt der Gemeinde Blankenheim hinterlegt.
Die Situation ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Gast sich weigert, die Mehrwertsteuer zu zahlen. Wenn ihm gleichwohl die Leistung gewährt wird, ist die Mehrwertsteuer abzuführen.
Grundsätzlich ja.
Reisen, die außerhalb des Schulbesuchs privat von Schülern oder deren Eltern organisiert werden (z.B. Abiturfahrten), stellen steuerpflichtigen privaten Übernachtungsaufwand dar. Ausnahmsweise ist eine Übernachtung von Schülern jedoch nicht steuerpflichtig, wenn es sich um eine nach den Schulgesetzen teilnahmepflichtige Schulveranstaltung handelt. Zum Nachweis hierfür ist eine Sammelbestätigung durch die jeweilige Schulleitung, die die Namen der Teilnehmer und den Grund des Aufenthaltes enthält, ausreichend.
Nein.
Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Gemeinde Blankenheim vom 12.07.2018. Die Satzung wurde im Bürgerinformationsblatt „Meine Gemeinde“ Jahrgang 2 Ausgabe 8.2018 vom 25.07.2018 veröffentlicht und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2019 anwendbar.
Angelegenheiten der Umsatzbesteuerung können nur zwischen dem Betrieb und der Finanzverwaltung geklärt werden.
Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zufolge ist in Nordrhein-Westfalen anders als in anderen Bundesländern der Gast und nicht der Hotelier Steuerschuldner. Demnach muss auch der Gast als Steuerschuldner die entsprechende Steuererklärung, dass er nicht steuerpflichtig übernachtet, abgeben.
Die Abgabe dieser Erklärung ist freiwillig, jedoch erforderlich, wenn die Zahlung der Übernachtungssteuer vermieden werden soll. Hierbei dient die Angabe der persönlichen Daten des Gastes, wie zum Beispiel des Geburtsdatums, der Ausweisnummer und der Steuernummer zur eindeutigen Identifikation des Steuerschuldners. Dies ist erforderlich, um die Erklärung zu überprüfen und bei einer Falscherklärung die erforderlichen Schritte einleiten zu können.
Wir beantworten Ihre Fragen zu der neuen Übernachtungssteuer unter der Telefonnummer 02449/87-126 oder per Email unter folgender E-Mail Adresse: chellenthal(@)blankenheim.de
Gemeinde Blankenheim
Rathausplatz 16
53945 Blankenheim
Tel.: 02449/870
Fax: 02449/ 87199
E-Mail schreiben
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