Gemeinde Blankenheim

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Aufgaben bei der Briefwahl

Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen für Ihre Aufgaben als Wahlhelfer bei der Briefwahl. Mit den ausklappbaren Kacheln haben Sie schnell Zugriff auf nützliche Hinweise, die Ihnen helfen, Ihr Wissen zu überprüfen.


Wahlvorstand

Was sind die Aufgaben des Briefwahlvorstandes?

  • Öffnen der roten Wahlbriefe.
  • Öffnen der blauen Stimmzettelumschläge.
  • Sortierung und Zählung der Stimmzettel nach Ablauf der Wahlzeit.
  • Die Prüfung der Wahlscheine anhand des evtl. vorliegenden Negativverzeichnisses und auf ihre generelle Gültigkeit hin. Dieser Stapel kann bereits nach den einzelnen Parteien sortiert werden.
  • Verpacken der Wahlunterlagen.

Was zählt zu den besonderen Aufgaben des Schriftführers?

  • Anfertigung der Briefwahlniederschrift.
  • Anfertigung der Schnellmeldung.

Womit ist der Briefwahlvorstand vor der erst ab 18 Uhr beginnenden Stimmenauszählung beschäftigt?

  • Der Briefwahlvorstand ist für die Zulassung der Wahlbriefe zuständig. Die Wahlbriefe werden dazu geöffnet, der darin liegende Wahlschein geprüft und - sofern der Wahlschein gültig ist - der Stimmzettelumschlag letztlich ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen.    
  • Entgegennahme der noch bis 18 Uhr eingehenden Wahlbriefe für den jeweiligen Briefwahlbezirk.

Was zählt zu den wichtigsten Aufgaben des Briefwahlvorstandes?

  • Feststellung des Wahlergebnisses im Briefwahlbezirk.
  • Zulassung und Zurückweisung von Wahlbriefen.
  • Unterzeichnung der Briefwahlniederschrift.

Merkmale eines Briefwahlvorstandes

  • Er besteht aus dem Briefwahlvorsteher, dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher, dem Schriftführer sowie weiteren 3 bis 6 Beisitzern.
  • Die Mitglieder üben ihr Amt unparteiisch aus.
  • Alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Wie müssen die Beschlüsse des Briefwahlvorstandes gefasst werden?

  • Mit einfacher Mehrheit.
  • Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Briefwahlvorstehers maßgeblich.

Mit wie vielen Personen ist der Briefwahlvorstand während des Zulassungsverfahrens (Entscheidung über die roten Wahlbriefe) beschlussfähig?

  • Mit mindestens 3 Mitgliedern, darunter der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter. (In der Regel sind alle Mitglieder durchgängig anwesend.)

Wie viele Mitglieder des Briefwahlvorstandes müssen bei der Stimmenauszählung und Ergebnisermittlung nach 18 Uhr im Briefwahlraum sein, damit der Briefwahlvorstand beschlussfähig ist?

  • In der Regel sind alle Mitglieder anwesend.
  • (Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass mindestens 5 Mitglieder, darunter der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein müssen.)
  • Mindestens der Hälfte der Mitglieder des Briefwahlvorstandes, das heißt 3 - 4 Personen, muss anwesend sein.

Welche Unterlagen müssen Ihnen als Briefwahlvorstand am Wahltag vorliegen?

  • Ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine.
  • Die roten Wahlbriefe.        
  • Das Schnellmeldeformular.
  • Die Briefwahlniederschrift.

 


Stimmenauszählung

Wann darf mit der Auszählung der Stimmen begonnen werden?

  • Nach dem Ende der Wahlzeit um 18 Uhr (im Wahlraum befindliche Wähler dürfen noch ihre Stimme abgeben).

Wer darf die Auszählung der Stimmen mitverfolgen?

  • Die Stimmenzählung ist wie die Wahlhandlung öffentlich. Jedermann kann ihr in Ruhe beiwohnen, ohne zu stören.

Sie stellen fest, dass die Summe der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine nicht mit der ermittelten Anzahl an Stimmzetteln aus der Wahlurne übereinstimmt. Was bedeutet das für Ihr weiteres Vorgehen?

  • Die Zählung ist einmal zu wiederholen. Bleibt es bei Differenzen, ist dies in der Niederschrift zu erläutern. Maßgeblich für die Ergebnisermittlung ist immer die Anzahl an Stimmzetteln.

Wie werden die Stimmzettel für die Auszählung zunächst sortiert?

  • Die Stimmzettel werden zunächst auf die drei Stapel A, B und C aufgeteilt.
  • Die zweifelsfrei gültigen Stimmzettel werden dem Stapel A zusortiert und können schon nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist, getrennt werden. Die zweifelsfrei ungültigen/ungekennzeichneten Stimmzetteln werden dem Stapel B zugeordnet. Der Stapel C beinhaltet Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand nochmal gesondert Beschluss fassen muss. Die drei Stapel werden jeweils separat ausgezählt, in das Vorschreibblatt und anschließend in die Niederschrift eingetragen.

Welche Stapel bilden Sie aus den einzelnen Stimmzetteln zur Vorbereitung der Auszählung?

  • Einen Stapel aus Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für den jeweiligen Wahlvorschlag abgegeben worden ist (Stapel A). Die Stimmzettel dieses Stapels können bereits weiter nach den einzelnen Parteien sortiert werden.
  • Einen Stapel mit den ungekennzeichneten, leeren Stimmzetteln (Stapel B).
  • Einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben und über die später vom Wahlvorstand ein Beschluss zu fassen ist (Stapel C).

Was geschieht mit den Stimmzetteln, die zunächst keine klare Zuordnung für einzelne Wahlvorschläge zulassen (Dubiose)?

  • Sie werden auf einem gesonderten Stapel (Stapel C) gesammelt. Zum Ende der Auszählung wird vom Wahlvorstand über die Gültigkeit oder Ungültigkeit beschlossen.

Sie haben bereits wiederholt alle Stimmen ausgezählt, gelangen aber zu keinem plausiblen Ergebnis. Sie wissen nicht, woran das liegen könnte. Was tun Sie?

  • Ich nehme unverzüglich Kontakt mit dem Wahlamt auf. Von dort werden erfahrene Dienstkräfte entsandt, die bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses behilflich sind.

Welche Zahlen werden in das Schnellmeldeformular eingetragen und telefonisch durchgegeben?

  • Die Zahlen der Spalte Insgesamt
  • Die Zahl der Wähler

Was geschieht mit den nicht benutzten Stimmzetteln?

  • Sie sind vor Beginn der Stimmenauszählung an die Seite zu legen und anschließend gemäß der Informationen im Leitfaden zu verpacken. Die verpackten Stimmzettel sind für den Rücktransport in den Wahlkoffer zu legen.

Bei der Auszählung oder Ergebnisfeststellung verhält sich ein Wahlbeobachter renitent. Wie verhalten Sie sich ihm gegenüber?

  • Der Wahlvorsteher informiert unverzüglich das Wahlamt.
  • Bei massiven Vorfällen ist unmittelbar die Polizei unter der Rufnummer 110 zu kontaktieren.         
  • Der Wahlvorsteher hat dies sofort zu unterbinden. Er kann in diesem Fall auch von seinem Hausrecht Gebrauch machen.

 


Niederschrift

Muss in der Briefwahlniederschrift vermerkt werden, wenn rote Wahlbriefe nicht zur Wahl zugelassen werden und die blauen Stimmzettelumschläge nicht in die Wahlurne eingelegt werden dürfen?

  • Ja, die Niederschrift sieht eine Eintragung unter der Ziffer 2.5 vor.

Wo trage ich in der Briefwahlniederschrift die Zahl der Briefwähler ein?

  • Unter Punkt 3.2.1 der Niederschrift (Zahl der Stimmzettelumschläge = Zahl der Wähler)
  • Unter Punkt 4. der Niederschrift (B/B1) (Wahlergebnis)

Zu welchem Zeitpunkt kann der Schriftführer Eintragungen in der Niederschrift vornehmen und diese ausfüllen?

  • Eintragungen können während des Zulassungsverfahrens der roten Wahlbriefe und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Briefwahlbezirk vorgenommen werden.

Unter Ziffer 4. der Briefwahlniederschrift ist das Wahlergebnis einzutragen. Wann kann ich die Zahlen des im Briefwahlbezirk ermittelten Ergebnisses eintragen?

  • Nachdem alle Stimmzettel ausgezählt sind und die Beschlussfassung über die zunächst gesonderten Stimmzettel des Stapels C erfolgt ist. Der Schriftführer überträgt die Werte des Vorschreibblattes dann zunächst in die Niederschrift.

In welcher Spalte werden die Zahlen der zweifelsfrei gültigen Stimmen (Stimmzettel des Stapels A) eingetragen?

  • In der Spalte ZS I (Zwischensumme I), Zeilen D1 ff.

In welcher Spalte werden die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen eingetragen, über die der Briefwahlvorstand einen Beschluss fassen musste (Stimmzettel des Stapels C)?

  • In der Spalte ZS II (Zwischensumme II), Zeilen C und D1ff.

 


Verpacken der Wahlunterlagen

Was ist nach der Ergebnisfeststellung und dem vollständigen Ausfüllen der Niederschrift noch zu tun?

  • Sämtliche Wahlunterlagen sind entsprechend der beigefügten Packliste zu verpacken und anschließend in die Wahlkiste oder in die Wahlurne zu legen. Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlkiste zusammen mit dem Umschlag A (Schnellmeldung und Wahlniederschrift) an die städtischen Mitarbeiter an der ihm mitgeteilten Sammelstelle. Lediglich die Wahlurne (mit den darin befindlichen ungenutzten Stimmzetteln und diversen Informationsmaterialien) sowie die Wahlkabinen verbleiben im Wahlraum.

Die Ergebnisfeststellung ist beendet. Die Wahlniederschrift ist ausgefüllt und von allen unterschrieben. Welche Unterlagen müssen vor dem Zurücklegen in die Wahlkiste sortiert, verpackt und unbedingt versiegelt werden?

  • Die ausgezählten Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Wahlbewerbern.          
  • Die vom Wähler nicht gekennzeichneten, also leer in die Wahlurne eingeworfenen, Stimmzettel (zweifelsfrei ungültige Stimmen).
  • Die eingenommenen Wahlscheine.

Welche Wahlunterlagen verbleiben nach der Ergebnisfeststellung und dem Ausfüllen der Niederschrift im Wahlraum?

  • Nur die Wahlurne und die Wahlkabinen verbleiben im Wahlraum. Die übrigen Unterlagen werden von dem Wahlvorsteher im Wahlkoffer beziehungsweise in Paketen beim dem Wahlamt abgegeben.

Wo sind die Wahlkiste und der Umschlag A (Schnellmeldung und Wahlniederschrift) nach der Stimmenauszählung am Wahlabend abzugeben?

  • Der Wahlvorsteher bringt die Wahlkiste und den Umschlag A zur angegebenen Sammelstelle, an der das Wahlamt die in Empfang nimmt.

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