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Hinweis:
Alle hier gezeigten Bauleitpläne dienen lediglich zu Informationszwecken.
Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an das Bauamt der Gemeinde Blankenheim.
Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht stellt ein wichtiges städtebauliches Steuerungsinstrument für die Städte und Gemeinden dar, mit dem die zukünftige Bebauungsentwicklung verbindlich festgelegt werden kann. Wann und wie dieses Planungsrecht einzusetzen ist, liegt ausschließlich in der Hand der Städte und Gemeinden, deren Planungshoheit durch das Grundgesetz garantiert ist.
Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Sie umfasst den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Der Gemeinderat ist zuständig für die Verabschiedung der beiden Satzungsarten.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan stellt einen umfassenden gemeindlichen Entwicklungsplan in Bezug auf die Art der Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet dar. Die Flächennutzungsplanung erfolgt langfristig. In den Blick genommen wird ein Zeitraum von 15-20 Jahren. Ändern sich zwischenzeitlich die städtebaulichen Bedürfnisse, kann der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt werden.
Der Inhalt eines FNPs ergibt sich aus § 5 BauGB. In Umsetzung der Ziele der übergeordneten Raumplanung (vgl. § 1 IV BauGB) ist danach im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der bebabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde darzustellen.
Bebauungsplan (B-Plan)
Auf der zweiten Stufe steht der B-Plan. Er ist im Regelfall gem. § 8 II 1 BauGB aus dem FNP zu entwickeln. Im Gegenzug zum FNP enthält der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung für einzelne Teile des Gemeindegebietes. Als verbindlicher Bauleitplan bildet der B-Plan das Hauptinstrument zur Umsetzung der gemeindlichen Planungshoheit. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.
Der Inhalt des B-Planes ist in § 9 I BauGB abschließend geregelt. Welche Festsetzungen im B-Plan erfolgen, bestimmt sich danach, welche Festsetzung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan weist parzellenscharf die bauliche Nutzung und die nichtbauliche Nutzung der jeweiligen Flächen aus.
Innenbereich
Das tatbestandsmerkmal des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ ist vor dem Hintergrund der planersetzenden Funktion des § 34 BauGB zu sehen. Da es in diesem Fall keine planungsrechtlichen Festsetzungen gibt, soll die Struktur der vorhandenen Bebauung die fehlenden planungsrechtlichen Festsetzungen kompensieren. Deshalb muss es sich bei der vorhandenen Bebauung um eine Bebauung handeln, die nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist. Die erforderliche Zahl der Bauten wird nicht abstrakt, sondern im Einzelfall festgelegt. Die vorhandene Bebauung muss eine funktionsbedingte Siedlungsstruktur ergeben, die den Eindruck erweckt. Geschlossen und zusammenhängend zu sein; sie darf keine Splittersiedlung i. S. d. § 35 III Nr. 7 BauGB sein.
Sofern der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nach der Verkehrsauffassung nicht gestört wird, kann die Bebauung auch einzelne Baulücken haben
Außenbereich
Der Begriff des Außenbereichs wird negativ definiert:
Außenbereich ist derjenige Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 I BauGB liegt.
Im Gegensatz zu § 34 BauGB enthält der 35 BauGB normative Vorgaben für die Bebauung und sonstige Nutzung von Grundstücken im Außenbereich. In § 35 BauGB hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich dafür entschieden, den Außenbereich unbebaut zu lassen, um diesen Bereich für die Erholung der Bevölkerung, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Natur zu reservieren. Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich eine Bebauung nur, wenn das Vorhaben zu den so genannten privilegierten Vorhaben zählt, die wegen ihrer Zweckbestimmung dort errichtet werden müssen. Hierzu zählen in erster Linie land- und forstwirtschaftlich Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen oder nachteilige Auswirkungen hervorrufen.
Ferner dürfen in gesetzlich genau festgelegtem Umfang bestehende Gebäude im Außenbereich geändert oder erweitert werden, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Da die Gemeinde Blankenheim keine Baugenehmigungsbehörde ist, erteilt der Kreis Euskirchen als zuständige Baugenehmigungsbehörde diese Genehmigungen.
Weitere Infos finden Sie unter: www.kreis-euskirchen.de/service/bauen_planen_wohnen/index.php
Ansprechpartner für das Blankenheimer Gemeindegebiet ist beim Kreis Euskirchen Frau Eva Stoffel.
02251 / 15-528, eva.stoffel(@)kreis-euskirchen.de
Telefonische Ereichbarkeit: Mo - Mi 08:30 Uhr - 10:00 Uhr
Bürgerservice nach terminlicher Vereinbarung : Mi 10:00 Uhr - 12:30 Uhr
1.) Was sind Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen?
Eine Freiflächen-Photovoltaik-Anlage (FPVA) ist eine PV-Anlage, die nicht auf dem Dach, sondern auf einer freien Fläche / auf dem Boden steht. Sie dient dazu Strom durch die Sonne zu erzeugen.
2.) Wo und unter welchen Voraussetzungen dürfen FPVA errichtet werden?
Nach § 35 Baugesetzbuch ist das Bauen von FPVA im 200 m Randstreifenbereich entlang der Autobahnen und überregionalen Schienenwegen ein Bauantrag ohne vorangehende Bauleitplanung im Außenbereich möglich.
In allen anderen Bereichen muss in der Regel ein Bebauungsplan (B-Plan) aufgestellt werden. Hierfür sind die Gemeindeverwaltung und der Gemeinderat zuständig.
Der B-Plan darf jedoch nicht überall aufgestellt werden. Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW gibt in seiner aktuellen Fassung Bereiche vor, in denen die Planung zulässig ist.
„Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und es sich um die Wiedernutzung vom gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen oder wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen oder Standorte [in einem Randstreifen von 500 m] entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung handelt.“
Es sind Änderungen des LEP NRW geplant. Ggf. wird es zukünftig fast überall im Gemeindegebiet zulässig sein, einen B-Plan aufzustellen (Ausnahmen: im Wald, in Bereichen für den Schutz der Natur und in Überschwemmungsgebieten).
3.) Welche Strategie wird in Blankenheim verfolgt?
Insbesondere im Hinblick auf die Änderung des LEPs hat der Ausschuss für Gemeindeentwicklung einen Kriterienkatalog beschlossen, der die Inanspruchnahme von Flächen für FPVA steuern soll.
Dieser Katalog besteht auf Verpflichtungen, die Projektierer eingehen müssen, Ausschlusskriterien, die bestimmte Flächen ausschließen und Abwägungskriterien, die für jeden Einzelfall bewertet werden müssen.
Verpflichtungen:
1.) Verpflichtung zum Rückbau der Anlage, wenn keine Folgenutzung sichergestellt ist; optional Ankaufsrecht der Gemeinde bei Aufgabe des Betriebs der FPVA.
2.) Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Bauleitplanung.
3.) Verpflichtung zur Anlage eines geeigneten Sichtschutzes, Z.B. durch eine Hecke zur generellen Vermeidung von optischen Einflüssen.
4.) Die Abstimmung über die Netzeinspeisung ist vor Beginn der Bauleitplanung vorzunehmen.
Ausschlusskriterien:
1.) Abstand zu Wohngebäuden innerorts mindestens 100 m, außerorts 50 m zur Vermeidung von Störungen für Gebäude mit Wohnnutzung.
2.) Abstand zu klassifizierten Aussichtspunkten (z. B. Eifelblicke) und Gewässern mit Erholungsfunktion mindestens 250 m zur Vermeidung von Störungen für die touristische Infrastruktur.
3.) Begrenzung der Flächeninanspruchnahme im Gemeindegebiet bis zu maximal 266 ha (1,8 % der Gemeindefläche analog zur Windkraft).
Abwägungskriterien:
1.) Bevorzugte Entwicklung von Flächen entlang von Verkehrsflächen oder an ähnlich vorbelasteten Stellen zur Vermeidung von Störungen für das Landschaftsbild.
2.) Durchführung einer Visualisierung der Sichtbeziehungen zu touristischen Highlights, z.B. Premiumwanderwege, Eifelschleifen und -spuren sowie Naturdenkmälern zur Vermeidung von Störungen für das Landschaftsbild.
3.) Beteiligung der Landwirtschaftskammer/ Kreisbauernschaft/ Orts- bzw. Bezirkslandwirte durch eine Stellungnahme zur landwirtschaftlichen Betroffenheit (bisherige Nutzungsart der Fläche, Bodengüte, Interessen des Betriebs, Flächenverfügbarkeit des betroffenen Betriebs, Nachfolge des Betriebs, etc.).
4.) Durchführung einer ganzheitlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die Einspeisungsmöglichkeiten. Bevorzugte Entwicklung von Flächen mit geringerem Aufwand/ Eingriff für die Herstellung einer Netzanbindung.
5.) Vorlage eines Pflegekonzepts (extensive Pflege, artenschutzfördernde Umzäunung, Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Mahdzyklus, Auswirkungen auf benachbarte Flächen, Nisthilfen, etc.) sowie eines Nachweises über den schadlosen Abfluss von Regenwasser.
6.) Bevorzugte Entwicklung von Projekten mit der Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger:innen.
Priorisierung:
Hieraus ergibt sich, dass aktuell grundsätzlich nur Anfragen geprüft werden, bei denen die Flächen entlang der B 51 liegen. Anfragen für andere Flächen werden zunächst zurückgestellt und erst verfolgt, wenn die geeigneten Flächen entlang der B 51 bereits entsprechend genutzt wurden oder für eine Nutzung aus bestimmten Gründen doch nicht in Frage kommen.
Sofern Sie eine FPVA entlang der B 51 entwickeln wollen, kontaktieren Sie uns gerne. Bitte stellen Sie bereits mit Ihrer Interessensbekundung dar, dass Sie die Verpflichtungen akzeptieren, die Ausschlusskriterien durch Ihre Planung nicht berührt und inwiefern die Abwägungskriterien berücksichtigt werden (z.B. durch Vorlage der Netzeinspeisungszusage, Lagepläne mit Vermerken zu relevanten Abständen, Visualisierungen von Sichtbeziehungen, etc.)
Linda Heinen
Telefon: 02449-87-210
E-Mail: lheinen@blankenheim.de