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Mit der Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Bundestag im Herbst 2025 neue Instrumente eingeführt, um Wohnbauvorhaben schneller planen und genehmigen zu können. Umgangssprachlich werden die neuen Regelungen auch als „Bauturbo“ bezeichnet. Diese können von Städten und Gemeinden eigenständig angewendet werden. Dabei sollen bürokratische Hürden abgebaut werden, ohne die geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gefährden. Da die Gemeinde Blankenheim keine Baugenehmigungsbehörde ist, sind die Anträge auf Bauen nach dem neuen Bauturbo beim Kreis Euskirchen als zuständige Baugenehmigungsbehörde zu stellen.
Weitere Infos finden Sie hier.
Ansprechpartner für das Blankenheimer Gemeindegebiet ist beim Kreis Euskirchen Frau Sandra Timm. 02251 / 15-518, sandra.timm(@)kreis-euskirchen.de
Telefonische Erreichbarkeit: Mo - Mi 08:30 Uhr - 10:00 Uhr
Bürgerservice nach terminlicher Vereinbarung: Mi 10:00 Uhr - 12:30 Uhr
Der Rat der Gemeinde Blankenheim ist in seiner Sitzung am 16.07.2026 über das neue Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbo) in Kenntnis gesetzt worden.
Link zur Ratsvorlage.
Künftig können in bestimmten Fällen bestehende Bebauungspläne flexibler ausgelegt werden. So ist es möglich, für den Wohnungsbau von Festsetzungen abzuweichen, auch wenn dies die Grundzüge der Planung berührt (§ 31 Abs. 3 BauGB wurde dafür geändert). Mögliche Vorhaben wären u. a. Gebäudeaufstockungen, der Dachgeschossausbau oder die Nachverdichtung von Blockinnenbereichen, welche nach bisheriger Rechtslage ausschließlich über eine Änderung des jeweiligen Bebauungsplanes zu erreichen gewesen wären.
Ebenso können künftig neue Wohngebäude genehmigt werden, auch wenn sie sich nicht vollständig in die Umgebung einfügen (§ 34 Abs. 3b BauGB wurde dafür neu aufgenommen). Solche Entscheidungen trifft die Gemeinde im Rahmen der regulären Beteiligung an Baugenehmigungsverfahrens und unter Würdigung der Interessen der Nachbarschaft sowie öffentlicher Belange wie z. B. Ortsbild. Mögliche Beispiele wären u. a. Abweichungen bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung (Anzahl der Geschosse, Gebäudegrundfläche, Kubatur) oder Bebauung in zweiter Reihe, Überbauung von Freiflächen.
Neu eingeführt wurde mit dem § 246e BauGB (Bauturbo) ein Instrument zur Beschleunigung von Wohnbauvorhaben. In diesen Fällen kann auf ein Bebauungsplanverfahren verzichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der Auswirkungen solcher Vorhaben bleibt der Rat der Gemeinde Blankenheim und die jeweiligen Ortsvorsteher*innen hier eng eingebunden.
Darüber hinaus enthält § 246e BauGB eine Neuregelung, wonach Wohnungsbauvorhaben im Einzelfall auch im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zulässig sein können, sofern diese im räumlichen Zusammenhang mit Bebauungsplänen (§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB) oder Innenbereichen (§ 34 BauGB) stehen. Seitens des Gesetzgebers wurde ein Orientierungswert von maximal 100 Metern festgelegt, innerhalb dessen im Einzelfall noch von einem räumlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann.
Damit die neuen Möglichkeiten verantwortungsvoll genutzt werden, hat die Gemeinde klare Leitlinien festgelegt. Für sensible Bereiche, etwa Flächen im Außenbereich, die nicht für den Wohnungsbau vorgeplant sind oder in Schutzgebieten und Risikozonen, ist immer die Zustimmung des Rates der Gemeinde Blankenheim erforderlich. Alle Entscheidungen werden in Absprache mit den Ortsvorsteher*innen und je nach Größe unter Zustimmung des Rates der Gemeinde Blankenheim getroffen.
Darüber hinaus wird die Gemeinde prüfen, in welchen Bereichen des Gemeindegebiets die neuen Instrumente grundsätzlich sinnvoll eingesetzt werden könnten. So kann die Gemeinde künftig selbst Entwicklungsflächen identifizieren.
Der „Bauturbo“ wird als Experimentierklausel verstanden. Diese Regelung ist befristet und gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Das bedeutet, dass der Bauantrag zum Bauturbo spätestens bis zum 31.12.2030 gestellt werden muss.
Was bedeutet die BauGB-Novelle und der „Bauturbo“ konkret für Blankenheim?
Die BauGB-Novelle umfasst im Kern die neuen und geänderten Regeln zur Befreiung (§ 31 Abs. 3 BauGB), zur Einfügung (§ 34 Abs. 3b BauGB), zur Zustimmung der Gemeinde (§ 36a BauGB) sowie den „Bauturbo“ (§ 246e BauGB). Mit den neuen Regeln sollen Wohnbauvorhaben schneller genehmigt werden können. Blankenheim legt nun verbindlich fest, wie diese Instrumente angewendet werden dürfen und welche Verfahren dabei einzuhalten sind. Weitere umfangreiche Informationen zum „Bauturbo“ gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums.
Heißt das, dass künftig ohne Regeln gebaut wird?
Nein. Auch mit den neuen Instrumenten im Baugesetzbuch (BauGB) gelten weiterhin klare Anforderungen. Nachbarliche Interessen, öffentliche Belange, das Ortsbild sowie Ziele der Stadtentwicklung werden weiterhin geprüft. Das Vorhaben muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
Gibt es weiterhin Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit?
Ja. Bei allen Vorhaben, für die ein reguläres Bebauungsplanverfahren erstellt wird. Das betrifft weiterhin alle Bauvorhaben, die nicht dem Wohnen dienen. Und auch bei Wohnbauvorhaben mit städtebaulicher Bedeutung, bei denen der neue § 246e BauGB angewendet wird, ist bei kleineren Vorhaben der Ortsvorsteher zu beteiligen ansonsten ist bei größeren Vorhaben ein Ratsbeschluss erforderlich.
In welchen Fällen kommen die neuen Regelungen nicht zum Einsatz?
Die neuen Regeln gelten ausschließlich für den Wohnungsbau, nicht für Ferienwohnungen oder -häuser.
Zusätzlich ist für bestimmte sensible Bereiche, etwa Flächen im Außenbereich, die nicht für Wohnen vorgeplant sind oder in Schutzgebieten und Risikozonen, der „Bauturbo“ ausdrücklich ausgeschlossen.
Warum braucht es dafür einen Grundsatzbeschluss der Gemeinde?
Die neuen Regelungen sind eine „Kann-Vorschrift“ im Baugesetzbuch und enthalten eine neue Entscheidungsebene der Gemeinde: die Zustimmung gemäß § 36a BauGB. Der Grundsatzbeschluss schafft Transparenz, Rechtssicherheit und klare Zuständigkeiten, damit Verwaltung und Politik nachvollziehbar und verantwortungsvoll mit den neuen Möglichkeiten umgehen können.