Gemeinde Blankenheim

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Erschließungsbeiträge

Allgemeines

Erschließungsbeiträge werden erhoben, weil Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte durch gemeindliche Investitionen Vorteile erhalten. Sie entstehen durch den Ausbau von Erschließungsanlagen, z. B. einer Straße. Erst dadurch wird ein Grundstück bebaubar. Dafür verlangt die Gemeinde eine finanzielle Gegenleistung. Sie besteht in der Zahlung eines Erschließungsbeitrages. Leistung und Gegenleistung stehen sich gleichwertig gegenüber. Unerheblich sind dabei die teilweise jahrzehntelange Dauer des Straßenausbaus und der Zeitpunkt, in dem das Grundstück bebaut wird.

Erschließungsbeiträge werden nach den Vorschriften der §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches und der danach erlassenen Erschließungsbeitragssatzung erhoben.

Was sind Erschließungsanlagen?

Erschließungsanlagen sind:

  • öffentliche Straßen, Wege und Plätze, an denen Grundstücke bebaut werden können
  • öffentliche, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege)
  • öffentliche Grünanlagen, soweit sie innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind
  • Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. Lärmschutzwälle)

Welche Kosten werden verteilt?

Erschließungsaufwand umfasst:

  • Die Kosten für den Erwerb der Straßenfläche und die Kosten für die Freilegung der Straßenfläche (z. B. Beseitigung von Bewuchs, Gebäuden, Altlasten)
  • Die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straßenfläche einschließlich ihrer Entwässerung und Beleuchtung. Die Kosten der Grundstücksentwässerung werden nicht berücksichtigt
  • Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, die durch die Versiegelung des Bodens für den Straßenbau notwendig werden (z. B. Anpflanzung von Grün)
  • Finanzierungskosten


Der Erschließungsaufwand wird nach tatsächlichen Kosten berechnet. Dies hat die Gemeinde in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegt.

Die Gemeinde trägt 10 % des Aufwandes für die Erschließungsanlage, 90 % werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes, die Verteilung auf die Grundstücke sowie das Erhebungsverfahren sind durch Gesetz und Rechtsprechung im Einzelnen geregelt.

Wer muss sich an den Kosten beteiligen?

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze als Normalfall der abzurechnenden Erschließungsanlage.

Beitragspflichtige Grundstücke

Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der von einer Erschließungsanlage erschlossenen bebauten und bebaubaren Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn sie an die Straße grenzen oder rechtlich und tatsächlich an die Straße angebunden werden können. Grundstücke an mehreren Straßen werden auch mehrfach erschlossen. Diese Grundstücke werden nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig. Der ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe verteilt, wobei die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt wird.

Entstehen der Beitragspflicht

Voraussetzungen:

  • der Ausbau muss den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entsprechen
  • die Gemeinde ist Eigentümerin der Straßenfläche
  • die Straße ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet

Wann wird der Beitrag fällig?

Der Beitrag ist grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ratenzahlungen ist sind möglich.

Straßenbaubeiträge

Allgemeines

Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung von Grund auf erneuert oder verbessert, muss die Gemeinde Blankenheim die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch Straßenbaubeiträge an den Kosten beteiligen. Zur Beitragserhebung ist sie nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlich verpflichtet.

Welchen Anteil tragen die Anliegerinnen und Anlieger?

Da die öffentlichen Straßen nicht nur von den Anliegerinnen und Anliegern, sondern auch von der Allgemeinheit genutzt werden, trägt die Gemeinde einen Anteil der Kosten. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Verkehrsfunktion der Straße ab. So beträgt zum Beispiel der Anteil der Gemeinde bei der Erneuerung einer Anliegerstraße (50 Prozent).

Welche Kosten werden verteilt?

Bei der Beitragserhebung wird der Aufwand berücksichtigt, der für die Umsetzung des beschlossenen Bauprogramms erforderlich ist. Dieser ergibt sich in der Regel aus den tatsächlich angefallenen Baukosten, also den Unternehmerrechnungen.

Auf welche Grundstücke wird der Aufwand verteilt?

Der Anliegeranteil wird auf alle Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen sind. Dies sind nicht nur die Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen. Auch solche, die durch eine private Zuwegung, über ein vorgelagertes Grundstück oder über einen Wohnweg von der Straße erschlossen werden, sind an den Kosten zu beteiligen.

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Beitragserhebung als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks bzw. Wohn- und Teileigentums im Grundbuch eingetragen ist. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so sind die Erbbauberechtigten beitragspflichtig. Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) dürfen bei der Beitragserhebung nicht berücksichtigt werden.

Wann wird der Beitrag fällig?

Der Beitrag ist grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ratenzahlungen ist sind möglich.

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