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Erschließungsbeiträge werden erhoben, weil Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte durch gemeindliche Investitionen Vorteile erhalten. Sie entstehen durch den Ausbau von Erschließungsanlagen, z. B. einer Straße. Erst dadurch wird ein Grundstück bebaubar. Dafür verlangt die Gemeinde eine finanzielle Gegenleistung. Sie besteht in der Zahlung eines Erschließungsbeitrages. Leistung und Gegenleistung stehen sich gleichwertig gegenüber. Unerheblich sind dabei die teilweise jahrzehntelange Dauer des Straßenausbaus und der Zeitpunkt, in dem das Grundstück bebaut wird.
Erschließungsbeiträge werden nach den Vorschriften der §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches und der danach erlassenen Erschließungsbeitragssatzung erhoben.
Erschließungsanlagen sind:
Erschließungsaufwand umfasst:
Der Erschließungsaufwand wird nach tatsächlichen Kosten berechnet. Dies hat die Gemeinde in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegt.
Die Gemeinde trägt 10 % des Aufwandes für die Erschließungsanlage, 90 % werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes, die Verteilung auf die Grundstücke sowie das Erhebungsverfahren sind durch Gesetz und Rechtsprechung im Einzelnen geregelt.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze als Normalfall der abzurechnenden Erschließungsanlage.
Beitragspflichtige Grundstücke
Beitragspflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der von einer Erschließungsanlage erschlossenen bebauten und bebaubaren Grundstücke. Grundstücke sind erschlossen, wenn sie an die Straße grenzen oder rechtlich und tatsächlich an die Straße angebunden werden können. Grundstücke an mehreren Straßen werden auch mehrfach erschlossen. Diese Grundstücke werden nicht in vollem Umfang mehrfach beitragspflichtig. Der ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach ihrer Größe verteilt, wobei die unterschiedliche Bebauung und Nutzung berücksichtigt wird.
Entstehen der Beitragspflicht
Voraussetzungen:
Der Beitrag ist grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ratenzahlungen ist sind möglich.
Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung von Grund auf erneuert oder verbessert, muss die Gemeinde Blankenheim die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer durch Straßenbaubeiträge an den Kosten beteiligen. Zur Beitragserhebung ist sie nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlich verpflichtet.
Da die öffentlichen Straßen nicht nur von den Anliegerinnen und Anliegern, sondern auch von der Allgemeinheit genutzt werden, trägt die Gemeinde einen Anteil der Kosten. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Verkehrsfunktion der Straße ab. So beträgt zum Beispiel der Anteil der Gemeinde bei der Erneuerung einer Anliegerstraße (50 Prozent).
Bei der Beitragserhebung wird der Aufwand berücksichtigt, der für die Umsetzung des beschlossenen Bauprogramms erforderlich ist. Dieser ergibt sich in der Regel aus den tatsächlich angefallenen Baukosten, also den Unternehmerrechnungen.
Der Anliegeranteil wird auf alle Grundstücke verteilt, die von der Straße erschlossen sind. Dies sind nicht nur die Grundstücke, die unmittelbar an die Straße grenzen. Auch solche, die durch eine private Zuwegung, über ein vorgelagertes Grundstück oder über einen Wohnweg von der Straße erschlossen werden, sind an den Kosten zu beteiligen.
Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Beitragserhebung als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks bzw. Wohn- und Teileigentums im Grundbuch eingetragen ist. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so sind die Erbbauberechtigten beitragspflichtig. Hiervon abweichende privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) dürfen bei der Beitragserhebung nicht berücksichtigt werden.
Der Beitrag ist grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. Ratenzahlungen ist sind möglich.