Gemeinde Blankenheim

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Bauleitplanung

Hinweis:

Alle hier gezeigten Bauleitpläne dienen lediglich zu Informationszwecken.
Für eine rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an das Bauamt der Gemeinde Blankenheim.

Baurechtliche Verfahren

Zuständigkeit Gemeinde


Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht stellt ein wichtiges städtebauliches Steuerungsinstrument für die Städte und Gemeinden dar, mit dem die zukünftige Bebauungsentwicklung verbindlich festgelegt werden kann. Wann und wie dieses Planungsrecht einzusetzen ist, liegt ausschließlich in der Hand der Städte und Gemeinden, deren Planungshoheit durch das Grundgesetz garantiert ist.

Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Sie umfasst den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Der Gemeinderat ist zuständig für die Verabschiedung der beiden Satzungsarten.


Flächennutzungsplan (FNP)

Der Flächennutzungsplan stellt einen umfassenden gemeindlichen Entwicklungsplan in Bezug auf die Art der Bodennutzung im gesamten Gemeindegebiet dar. Die Flächennutzungsplanung erfolgt langfristig. In den Blick genommen wird ein Zeitraum von 15-20 Jahren. Ändern sich zwischenzeitlich die städtebaulichen Bedürfnisse, kann der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt werden.

Der Inhalt eines FNPs ergibt sich aus § 5 BauGB. In Umsetzung der Ziele der übergeordneten Raumplanung (vgl. § 1 IV BauGB) ist danach im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der bebabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde darzustellen.


Bebauungsplan (B-Plan)

Auf der zweiten Stufe steht der B-Plan. Er ist im Regelfall gem. § 8 II 1 BauGB aus dem FNP zu entwickeln. Im Gegenzug zum FNP enthält der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung für einzelne Teile des Gemeindegebietes. Als verbindlicher Bauleitplan bildet der B-Plan das Hauptinstrument zur Umsetzung der gemeindlichen Planungshoheit. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.

Der Inhalt des B-Planes ist in § 9 I BauGB abschließend geregelt. Welche Festsetzungen im B-Plan erfolgen, bestimmt sich danach, welche Festsetzung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan weist parzellenscharf die bauliche Nutzung und die nichtbauliche Nutzung der jeweiligen Flächen aus.

Innenbereich

Das tatbestandsmerkmal des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ ist vor dem Hintergrund der planersetzenden Funktion des § 34 BauGB zu sehen. Da es in diesem Fall keine planungsrechtlichen Festsetzungen gibt, soll die Struktur der vorhandenen Bebauung die fehlenden planungsrechtlichen Festsetzungen kompensieren. Deshalb muss es sich bei der vorhandenen Bebauung um eine Bebauung handeln, die nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist. Die erforderliche Zahl der Bauten wird nicht abstrakt, sondern im Einzelfall festgelegt. Die vorhandene Bebauung muss eine funktionsbedingte Siedlungsstruktur ergeben, die den Eindruck erweckt. Geschlossen und zusammenhängend zu sein; sie darf keine Splittersiedlung i. S. d. § 35 III Nr. 7 BauGB sein.
Sofern der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nach der Verkehrsauffassung nicht gestört wird, kann die Bebauung auch einzelne Baulücken haben


Außenbereich

Der Begriff des Außenbereichs wird negativ definiert:
Außenbereich ist derjenige Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. d. § 34 I BauGB liegt.
Im Gegensatz zu § 34 BauGB enthält der 35 BauGB normative Vorgaben für die Bebauung und sonstige Nutzung von Grundstücken im Außenbereich. In § 35 BauGB hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich dafür entschieden, den Außenbereich unbebaut zu lassen, um diesen Bereich für die Erholung der Bevölkerung, für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Natur zu reservieren. Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich eine Bebauung nur, wenn das Vorhaben zu den so genannten privilegierten Vorhaben zählt, die wegen ihrer Zweckbestimmung dort errichtet werden müssen. Hierzu zählen in erster Linie land- und forstwirtschaftlich Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen oder nachteilige Auswirkungen hervorrufen.
Ferner dürfen in gesetzlich genau festgelegtem Umfang bestehende Gebäude im Außenbereich geändert oder erweitert werden, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden

Zuständigkeit Kreis


Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Da die Gemeinde Blankenheim keine Baugenehmigungsbehörde ist, erteilt der  Kreis Euskirchen als zuständige Baugenehmigungsbehörde diese Genehmigungen.

Weitere Infos finden Sie unter: www.kreis-euskirchen.de/service/bauen_planen_wohnen/index.php

Ansprechpartner für das Blankenheimer Gemeindegebiet ist beim Kreis Euskirchen Frau Eva Stoffel.
02251 / 15-528, eva.stoffel(@)kreis-euskirchen.de

Telefonische Ereichbarkeit: Mo - Mi 08:30 Uhr - 10:00 Uhr
Bürgerservice nach terminlicher Vereinbarung : Mi 10:00 Uhr - 12:30 Uhr

 

Weitere Informationen