Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen für bauliche Anlagen geringer Höhe und Bedeutung. Zur Vermeidung eventuell aufwendiger, jedoch letztendlich vergeblicher Planungsarbeit ist es zweckmäßig, bestehende Zweifel über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens durch eine Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid gem. § 77 Bauordnung NRW (BauO NRW)) zu klären. Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen für bauliche Anlagen geringer Höhe und Bedeutung. Zur Vermeidung eventuell aufwendiger, jedoch letztendlich vergeblicher Planungsarbeit ist es zweckmäßig, bestehende Zweifel über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens durch eine Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid gem. § 77 Bauordnung NRW (BauO NRW)) zu klären.
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedarf der Baugenehmigung, soweit es sich nicht um genehmigungsfreie oder von der Baugenehmigung freigestellte Bauvorhaben handelt (s. u.):
Für die Errichtung und Änderung dieser baulichen Anlagen wird grundsätzlich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewandt (das „Vollverfahren wird bspw. bei Hochhäusern, baulichen Anlagen über 30m Höhe, bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1.600m² Grundfläche etc. angewandt).
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
Die Bebauungspläne und Ortslagenabrundungssatzungen finden Sie hier.
Wie? | Der Bauantrag für das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren ist gemäß § 70 I BauO NRW schriftlich in 3-facher Ausfertigung einzureichen. |
Wo? | Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Kreis Euskirchen, einzureichen. |
Was? | Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Dies sind je nach Antrag beispielsweise Bauantragsformular, Lageplan, Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, Bauzeichnung, Baubeschreibung, Abweichungsantrag, Berechnung des umbauten Raumes etc. (Vordrucke siehe unten). |
Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer/einem Entwurfsverfasser*in, welche*r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist z.B., wer die Berufsbezeichnung Architekt*in führen darf. Zudem ist bauvorlageberechtigt, wer als Angehörige*r der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.
Die/der Bauherr*in und die/der Entwurfsverfasser*in haben den Bauantrag, die/der Entwurfsverfasser*in die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
Nach § 63 BauO NRW bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen (Garagen etc.), die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch) liegen, keiner Baugenehmigung,
Wann? | - wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, - die Erschließung gesichert ist und - die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll |
Wie? | Die Genehmigungsfreistellung ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzureichen. |
Wo? | Die Genehmigungsfreistellung ist bei der Gemeinde Blankenheim einzureichen. |
Was? | Mit dem Genehmigungsfreistellungsantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung der Freistellung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Dies sind je nach Antrag beispielsweise Lageplan, Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, Bauzeichnungen etc. (Vordrucke siehe unten). |
Teilt die Gemeinde die/dem Bauherr*in vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle drei oben genannten Bedingungen erfüllt sein. Die/der Bauherr*in kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Zudem müssen auch die nach § 63 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten.
Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein bei dem/der Bauherr*in und der/dem Entwurfsverfasser*in !!!
Die/der Bauherr*in hat den Ausführungsbeginn eines freigestellten Vorhabens mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde Euskirchen schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der/des Bauleiter*in und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.
Die Bebauungspläne und Ortslagenabrundungssatzungen finden Sie hier.
Für viele kleinere Bauvorhaben sieht § 62 BauO NRW die Genehmigungsfreiheit vor. Nicht genehmigungsbedürftig sind z. B.:
(diese Aufzählung ist nicht abschließend)