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Gemeinde Blankenheim (Druckversion)

An-, Ab-, Ummeldungen

An-, Ab-, Ummeldungen

Wohnungsgeberbestätigung

Seit dem 01. November 2015 ist ein Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An-, Um-, oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftrage Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Wohnungsgeberbestätigung

Hinweis

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich und muss innerhalb von 14 Tagen nach Einzug erfolgen. Sie kann frühestens ab dem Einzugstag erfolgen, der in der Wohnungsgeberbescheinigung bestätigt wird. Das Einzugsdatum darf bei der Anmeldung nicht in der Zukunft liegen.
Bei Zuzug innerhalb Deutschlands kann die Vorsprache auch durch eine bevollmächtige Person erfolgen. Dann sind zusätzlich eine Vollmacht sowie der Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen. Die Vollmacht erhalten Sie hier.

Anmeldung

Zuzug nach Blankenheim aus einer anderen Stadt oder Gemeinde

Notwendige Unterlagen

Ummeldung

Umzug innerhalb der Gemeinde Blankenheim

Notwendige Unterlagen

Abmeldung

Wegzug aus Blankenheim in eine andere Stadt oder Gemeinde

Seit dem 01.06.2004 ist die Abmeldepflicht bei Umzügen im Inland entfallen. Dies gilt jedoch nicht für Nebenwohnungen und Wegzüge ins Ausland. Wenn Sie keine neue Wohnung im Inland mehr beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszugsdatum möglich (§ 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz).

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis

Erklärvideo

 

Nur nach vorheriger Terminvereinbarung!

http://www.blankenheim.de//de/rathaus/verwaltung/was-erledige-ich-wo/an-ab-ummeldungen